Vereinsatzung

§1  Name, Sitz und Struktur

  1. Der Verein trägt den Namen „Dachverband Lehm“. Er ist im Vereinsregister in Weimar unter VR Nr. 457 v. 02.05.1994 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Weimar.
  3. Zur Förderung lokaler Aktivitäten können durch den Dachverband Lehm e.V. bei Bedarf regionale Gruppierungen gebildet werden.

§2  Zweck des Vereins

  1. Ziel des Vereins ist die Förderung des Lehmbaus. Der Verein versteht sich als Dachorganisation aller am Material „Lehm“ Interessierten. Der Verein koordiniert und bündelt die verschiedenen Aktivitäten seiner Mitglieder.
  2. Der Verein verfolgt insbesondere:
    • die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, auch als Träger von Bildungsmaßnahmen. Er entwickelt Lehrmittel zur Vermittlung von Kenntnissen in der Aus- und Weiterbildung im Lehmbau.
    • die Förderung wissenschaftlicher Untersuchungen zur Erlangung neuer Erkenntnisse zum Baustoff Lehm und deren Weitergabe an die Öffentlichkeit
    • die Erstellung und Herausgabe von Normen zum Bauen mit Lehm
    • die Erarbeitung und Herausgabe von Richtlinien und Informationsblättern; Beratung und Erteilung von Auskünften
    • Forschungs- und Projektförderung
    • Förderung von kulturellen und künstlerischen Aktivitäten auf dem Gebiet des Lehmbaus, wie Ausstellungen (z.B. das Lehmmuseum in Gnevsdorf), die Vergabe von Auftragswerken, Beauftragung von Künstlern zur Beteiligung an Veranstaltungen, Tagungen und Messen, Unterstützung des interkulturellen Austauschs und Vermittlung von Lehmbautraditionen weltweit
    • Förderung internationaler Beziehungen, insbesondere auch zu Lehmbauorganisationen in Entwicklungsländern
    • Vertreten der Belange der Mitglieder nach außen, Förderung des Meinungs- und Informationsaustausches sowie Pflege von Kontakten zwischen den Mitgliedern

§3  Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder, auch ausscheidende, erhalten keine Anteile oder Zuwendungen aus den Mitteln oder dem Vermögen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4  Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Vereinsziele unterstützt. Fördermitglieder unterstützen den Verein mit einem selbst gewählten Beitragssatz. Sie sind nicht wahlberechtigt.
  2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich erklärt und durch den Vorstand bestätigt.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende oder durch Tod.
  4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und die Interessen des Vereins schwerwiegend verstößt oder den Jahresbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung schuldig bleibt, kann es vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Mit der zweiten schriftlichen Mahnung wird der Ausschluß angedroht.
  5. Die Mitgliedsbeiträge werden von der MV festgelegt. Die Beiträge sind grundsätzlich nur über Abbuchung zu entrichten. Ausnahmen kann der Vorstand beschließen. Mindestens 2 Rechnungsprüfer sind von der MV zu wählen. In begründeten Fällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag den Beitrag ermäßigen, stunden oder ganz erlassen.

§5  Organe

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand. Zur Beratung bei speziellen Aufgaben kann der Vorstand Fachbeiräte berufen.
  2. Die MV ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mit dreiwöchiger Frist. Der MV sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung vorzulegen. Sie bestellt den Vorstand, sie entscheidet über den Haushaltsplan des Vereins, dessen Aufgaben, Satzungsänderungen und seine Auflösung. Wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen, ist eine außerordentliche MV binnen zwei Monaten einzuberufen.
  3. Der Geschäftsführende Vorstand (GfV) besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden oder der 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden oder der 2. Vorsitzenden
    • dem Schriftführer oder der Schriftführerin
    • dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin.
      Der / die 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder / jede von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis gilt, dass der / die 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des / der 1. Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.
      Die Amtszeit des Vorstandes dauert zwei Jahre, sie endet ggf. durch vorzeitige Abberufung oder Rücktritt; der alte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer sein Amt antritt.
      Beschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (Fax, e-mail) oder telefonisch gefasst werden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Der Vorstand erarbeitet eine Geschäftsordnung.

§6  Ehrenmitgliedschaft

Mitgliedern des Dachverbandes Lehm e.V. kann für außerordentliche Verdienste bei der wirkungsvollen Förderung der Verbandsziele oder für langjähriges ehrenamtliches Engagement als Anerkennung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Die Verleihung erfolgt auf Vorschlag aus der Mitgliedschaft. Sie bedarf der Bestätigung durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer MV.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Ihr Wahlrecht bleibt unberührt.

Mitgliedern des Vorstandes des Dachverbandes Lehm e.V. kann für außerordentliche Verdienste bei der wirkungsvollen Förderung der Verbandsziele und für langjähriges ehrenamtliches Engagement als Anerkennung der Titel Ehrenvorsitzende® verliehen werden.

Die Verleihung erfolgt auf Vorschlag aus der Mitgliedschaft. Sie bedarf der Bestätigung durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer MV.
Die bzw. der Ehrenvorsitzende ist von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Ihr bzw. sein Wahlrecht bleibt unberührt.

§7  Schlussbestimmungen

  1. Beschlüsse der Organe und Satzungsänderungen werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der 2/3-Mehrheit der Anwesenden.
  2. Die in Vorstandssitzungen und MV gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem / der jeweiligen Versammlungsleiter/in und Schriftführer/in zu unterzeichnen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Forschung und Bildung.
  4. Satzungsänderungen und der Antrag auf Auflösung des Vereins müssen in der Einberufung der MV ausdrücklich als Tagesordnungspunkte angegeben werden.